Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Sozialgerichtliches Verfahren

Neufeststellungsantrag während Klageverfahren


Rechtssprechung Neufeststellungsantrag während Klageverfahren


Stellt ein Kläger im laufenden Gerichtsverfahren beim Versorgungsamt einen (weiteren) Verschlimmerungsantrag und lehnt das Versorgungsamt diesen ab, wird dieser Bescheid nicht gem § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens. Gleichwohl ist über den GdB während des gesamten Zeitraumes bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Ein Ablehnungsbescheid entfaltet, auch wenn er bestandskräftig wird, keine Zäsurwirkung.

Gegenstand des Verfahrens ist nach wie vor nur der zunächst angegriffene Bescheid vom 17.01.2012 in der Fassung des Teil-Abhilfe-Bescheids vom 29.02.2012 und des Widerspruchsbescheids vom 13.04.2012. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der erneute Ablehnungsbescheid vom 11.10.2013 nicht nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des laufenden Berufungsverfahrens. Er hat den zunächst angegriffenen Bescheid weder ersetzt - schon weil er ausgehend von dem erneuten Neufeststellungsantrag des Klägers über einen anderen Zeitraum entschieden hat - noch hat er jenen verändert (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urt. v. 17.04.2013, B 9 SB 6/12 R, Juris Rn. 27). Unabhängig davon hindert dieser neue Bescheid den Senat nicht, über den GdB des Klägers während des gesamten Zeitraums seit Stellung des Antrags vom 30.11.2011 bis zum Schluss der Verhandlung vor dem Senat zu entscheiden. Auch ein erneuter Ablehnungsbescheid entfaltet insoweit, auch wenn er bestandskräftig wird, keine Zäsurwirkung (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 28).

Landessozialgericht Baden-Württemberg 3. Senat 29.10.2014 L 3 SB 3881/13